Mutterschutz

Der Sozialversicherungsträger IKA bietet im Rahmen des Mutterschutzes Vorsorgeleistungen an. Diese steht den Sozialversicherten (Angestellten) zu sowie denjenigen Müttern zu, deren Ehegatte über eine Sozialversicherung im Rahmen des Angestelltenverhältnisses verfügt. Diese soziale Unterstützung unterscheidet sich in Mutterschutz- und Geburtszulage.

 

Mutterschutzzulage

Allerdings haben nur unmittelbar versicherte Mütter einen Anspruch auf die Mutterschutzzulage. Dieser gilt für sie 56 Tage vor der Geburt und 63 danach. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sozialleistung gilt die Abstandnahme von der Arbeit. Im Falle von Mütter, die vor der Geburt nicht aufhören, zu arbeiten, steht Ihnen frei, die 56 Tage Mutterschutz samt entsprechender Zulage zusätzlich nach der Geburt in Anspruch zu nehmen.

Die oben erwähnte Unterstützung wird unter der Bedingung geleistet, dass die Versicherte innerhalb von letzten zwei Jahren zumindest zweihundert Tage vor der voraussichtlichen Geburt gearbeitet hat.

Angestellte Mütter haben ferner Recht auf den Mutterschutzurlaub, der zusätzliche 6 Monate dauert, sowie – unmittelbar danach – Recht auf reduzierte Arbeitsstundenpflicht.

 

 

Geburtszulage

Hingegen können sowohl unmittelbar als auch mittelbar versicherte Mütter die Geburtszulage beanspruchen. Diese soll die Kosten des Krankenhausaufenthaltes decken und beträgt einen Betrag in Höhe von dreißig Tagessätzen eines ungelernten Arbeiters.


Hier können Sie sich über die Beendigung des Mietverhältnisses informieren.