Außerordentliche Kündigung

 

AuSSErordentliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist der Arbeitgeber berechtigt, ohne Einhaltung einer angemessenen Frist und ohne Zahlung einer Abfindung den Arbeitnehmer zu entlassen.

Als wichtige Gründe können beispielsweise angesehen werden:

  • wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit eine Straftat begeht und der Arbeitgeber ihn daraufhin verklagt. 

Aus einem in einem folgenden Strafverfahren ergehenden Freispruch lässt sich nicht herleiten, dass die Entlassung unwirksam ist oder dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Arbeitnehmer wieder einzustellen. Jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu bezahlen, da fingiert wird, dass es sich dabei eben nicht um eine außerordentliche, sondern um eine ordentliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehandelt habe und somit die hierfür geltenden Regeln Anwendung finden.

Zahlt der Arbeitgeber diese Abfindung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit oder gar nicht, wird fingiert, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unwirksam war und der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

Einzige formale Voraussetzung für diese Art der Beendigung ist die schriftliche Mitteilung der Beendigung.

  • Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Kündigung provozieren möchte, um eine Abfindung zu erhalten, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich zu beenden. In der griechischen Rechtsprechung wird anerkannt, dass solch ein unangemessenes Verhalten seitens des Arbeitnehmers, vergleichbar mit z.B. einer Arbeitsverweigerung, dem Arbeitgeber eine Möglichkeit der außerordentlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gibt. In einem gerichtlichen Verfahren läuft es in der Regel darauf hinaus, dass der Arbeitgeber die Absicht des Arbeitnehmers, eine ordentliche Beendigung (samt Abfindung) provozieren zu wollen, beweisen muss.

Abfindung und Besteuerung

Die Abfindung, die dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, unterliegt nicht der Quellenbesteuerung. Nichtsdestotrotz wird dieser Betrag wie folgt besteuert:

Abfindungsbetrag

Steuersatz

bis zu EUR 60.000

0%

EUR 60.001 100.000

10%

EUR 100.001 150.000

20%

über 150.000

30%

Diese Steuer wird mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer fällig.

Beendigung befristeter Beschäftigungsverhältnisse