Abhängig von der Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit haben Arbeitnehmer das Recht eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr abwesend zu sein. Die Abwesenheiten teilen sich auf in ordentliche und außerordentliche Abwesenheiten. Zu den ordentlichen Abwesenheiten zählt der Urlaub, zu den außerordentlichen der Krankenstand und Abwesenheit wegen Parlamentswahlen.
Arbeitnehmer haben je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen unterschiedlichen Urlaubsanspruch.
Beschäftigungsjahre |
5-Tageswoche |
6-Tageswoche |
Im ersten Jahr |
20 Tage |
24 Tage |
Im zweiten Jahr |
21 Tage |
25 Tage |
Im dritten Jahr |
22 Tage |
26 Tage |
Nach 10 Jahren beim selben Arbeitgeber |
25 Tage |
30 Tage |
Nach 12 Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern |
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Nach 25 Arbeitsjahren, egal bei welchem Arbeitgeber |
26 Tage |
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, jedes Jahr seinen gesetzlichen Jahresurlaub zu nehmen. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitgeber den gesetzlichen Anspruch nicht, so hat er dem Arbeitnehmer für jeden nicht konsumierten Urlaubstag das Gehalt mit einem Aufschlag in Höhe von 100% zu bezahlen.
Aufteilung des Jahresurlaubs
Durch Gesetz Nr.4093/2012ist der Arbeitgeber berechtigt, im Fall besonderer Dringlichkeit den Jahresurlaub des Arbeitnehmers aufzuteilen.
Nach griechischem Recht wird Krankenstand als ein Zustand kurzer, schuldloser Abwesenheit aufgrund einer Krankheit definiert. Krankheitsbedingte Abwesenheit ist nur bei einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zulässig. Nach drei Tagen Krankenstand bezahlt der Arbeitgeber für 30 Tage nur mehr die Hälfte des Gehalts, die andere Hälfte wird vom Sozialversicherungsträger IKA übernommen. Nach diesen 30 Tagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, das im ersten Jahr in der Höhe 100% des Nettogehalts entspricht, ab dem zweiten Jahr nur mehr 40% des Nettogehalts.
Da in Griechenland die Briefwahl oder ähnliches noch nicht eingeführt wurde, müssen die wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme am Ort ihres Hauptwohnsitzes persönlich abgeben. Einzelheiten bezüglich der Abwesenheiten werden regelmäßig im Vorfeld der Parlamentswahlen bekannt gegeben. Grundsätzlich wird auf die Distanz zwischen dem Ort der Arbeit und dem Ort der Stimmabgabe (Wahlort) abgestellt:
freie Tage |
5-Tageswoche |
6-Tageswoche |
1 Tag |
200 – 400 km Entfernung |
100 – 200 km Entfernung |
2 Tage |
über 400 km Entfernung |
über 200 km Entfernung |
max. 3 Tage |
Wahlort auf einer (anderen) Insel |
Jedenfalls müssen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber eine Bestätigung vorlegen, dass sie gewählt haben, andernfalls dies ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit darstellt.