Abwesenheiten

 

Abhängig von der Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit haben Arbeitnehmer das Recht eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr abwesend zu sein. Die Abwesenheiten teilen sich auf in ordentliche und außerordentliche Abwesenheiten. Zu den ordentlichen Abwesenheiten zählt der Urlaub, zu den außerordentlichen der Krankenstand und Abwesenheit wegen Parlamentswahlen.

 

Urlaub 

Arbeitnehmer haben je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen unterschiedlichen Urlaubsanspruch.

 

Beschäftigungsjahre

5-Tageswoche

6-Tageswoche

Im ersten Jahr

20 Tage

24 Tage

Im zweiten Jahr

21 Tage

25 Tage

Im dritten Jahr

22 Tage

26 Tage

Nach 10 Jahren beim selben Arbeitgeber

25 Tage

30 Tage

Nach 12 Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern

Nach 25 Arbeitsjahren, egal bei welchem Arbeitgeber

26 Tage

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, jedes Jahr seinen gesetzlichen Jahresurlaub zu nehmen. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitgeber den gesetzlichen Anspruch nicht, so hat er dem Arbeitnehmer für jeden nicht konsumierten Urlaubstag das Gehalt mit einem Aufschlag in Höhe von 100% zu bezahlen.

 

Aufteilung des Jahresurlaubs

Durch Gesetz Nr.4093/2012ist der Arbeitgeber berechtigt, im Fall besonderer Dringlichkeit den Jahresurlaub des Arbeitnehmers aufzuteilen.

 

Krankenstand 

Nach griechischem Recht wird Krankenstand als ein Zustand kurzer, schuldloser Abwesenheit aufgrund einer Krankheit definiert. Krankheitsbedingte Abwesenheit ist nur bei einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zulässig. Nach drei Tagen Krankenstand bezahlt der Arbeitgeber für 30 Tage nur mehr die Hälfte des Gehalts, die andere Hälfte wird vom Sozialversicherungsträger IKA übernommen. Nach diesen 30 Tagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, das im ersten Jahr in der Höhe 100% des Nettogehalts entspricht, ab dem zweiten Jahr nur mehr 40% des Nettogehalts.

 

Abwesenheit wegen Parlamentswahlen 

Da in Griechenland die Briefwahl oder ähnliches noch nicht eingeführt wurde, müssen die wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme am Ort ihres Hauptwohnsitzes persönlich abgeben. Einzelheiten bezüglich der Abwesenheiten werden regelmäßig im Vorfeld der Parlamentswahlen bekannt gegeben. Grundsätzlich wird auf die Distanz zwischen dem Ort der Arbeit und dem Ort der Stimmabgabe (Wahlort) abgestellt:

freie Tage

5-Tageswoche

6-Tageswoche

1 Tag

200 – 400 km Entfernung

100 – 200 km Entfernung

2 Tage

über 400 km Entfernung

über 200 km Entfernung

max. 3 Tage

Wahlort auf einer (anderen) Insel

Jedenfalls müssen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber eine Bestätigung vorlegen, dass sie gewählt haben, andernfalls dies ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit darstellt.


Hier können Sie sich über die Gehaltsstruktur informieren.