Vertragsinhalt

 

Gem. PD 156/1994 (RL 91/553/EWG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn den Arbeitnehmer, der mindestens ein Monat beschäftigt war, schriftlich über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zu informieren. 

Sollte der Arbeitsvertrag geändert werden, ist kein Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich. Vielmehr kann der ursprüngliche Arbeitsvertrag in der nunmehr geänderten Fassung fortbestehen.

 

Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages

Die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen hat, decken sich mit den Mindestvoraussetzungen an den Inhalt eines Arbeitsvertrages. Diese sind:

  • Personalien der Vertragsparteien,
  • Arbeitsort,
  • Vertragsdauer,
  • Beschreibung der Arbeit,
  • Gehalt,
  • Voraussetzungen, unter denen der Arbeitsvertrag geändert werden kann.

Empfohlener Vertragsinhalt

Um möglichen Problemen schon im Vorfeld vorzubeugen, sollte ein Arbeitsvertrag neben dem Mindestinhalt allerdings ferner noch folgende Punkte regeln bzw. klarstellen:

 

  • Position des Arbeitnehmers im Unternehmen sowie eine möglichst exakte Beschreibung der Tätigkeit,
  • Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Schadensersatzansprüche im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Auflistung der Vergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat,
  • Datum der Gehaltszahlung,
  • Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmer betreffen.

Um sich über den Inhalt eines Arbeitsvertrages der leitenden Angestellten zu informieren, lesen Sie bitte hier weiter.