Weitere Arbeitgeberpflichten

 

Arbeitssicherheit (Gesetz 1568/85, Richtlinie 89/391/EWG)

Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers gehört auch die Sicherstellung der gesetzlich festgelegten Sicherheitsstandards. Zu diesen gehören insbesondere:

  • Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die körperliche Sicherheit der Arbeitnehmer und betriebsfremder Personen (Besucher, Kunden etc.) jederzeit garantiert ist. Er hat alle dazu erforderlichen Schritte zu unternehmen.
  • Der Arbeitgeber hat in seine Überlegungen auch die Vorschläge des Gesundheitsinspektorats einzubeziehen und dessen Aufgabe in seinem Unternehmen zu unterstützen.
  • Er ist verpflichtet, die Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitssicherheit zu überwachen.
  • Er ist verpflichtet, regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen der Arbeitnehmer sicherzustellen vor allem in Bezug auf die typischen Gefahren des Arbeitsplatzes (z.B. Strahlen etc.).
  • Um Gefahren am Arbeitsplatz vorzubeugen, müssen kollektive Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • DieArbeitnehmer sind zu informieren über die typischen Gefahren am Arbeitsplatz sowie über die einzuhaltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und die Art, wie diese im Unternehmen des Arbeitgebers umgesetzt wurden.
  • Ein Verfahren hinsichtlich Präventivmaßnahmen und hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen soll entwickelt werden.
  • Es sind die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.
  • Seitens des Arbeitgebers sind Aufzeichnungen eines jeden Arbeitsunfalls zu führen, inklusive genauer Bescreibung und dessen Ursache.
  • Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Dienste eines Arbeitssicherheitsinspektors in Anspruch zu nehmen.

Arbeitgeberpflichten in besonderen Umständen

 

Abhängig von der Größe des Betriebs oder der Art der verarbeiteten Stoffe kann ein Arbeitgeber zusätzlichen Pflichten unterworfen sein. Diese könnten sein:

  • Bei einer Beschäftigung von mindestens 50 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Dienste eines Arbeitsmediziners in Anspruch nehmen.
  • Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind jedenfalls die Dienste eines Arbeitsmediziners in Anspruch zu nehmen, wenn Arbeitnehmer mit folgenden Stoffen in Berührung kommen und sich daraus eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer ergibt:
    • Blei,
    • Asbest,
    • krebserregende Stoffe,
    • biologische Stoffe.

Auch den Arbeitnehmer treffen entsprechende Pflichten. Hierzu lesen Sie hier weiter.