Arbeitnehmerdatenschutz

Das Datenschutzsystem in Griechenland wird durch das Gesetz 2472/1997 sowie die Hellenische Datenschutzorganisation (HDPA) gewährleistet. Demnach kann der Arbeitgeber die Daten des Arbeitnehmers erheben und verwenden, selbst ohne eine entsprechende Benachrichtigung von der HDPA. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Daten einen unmittelbaren Bezug zu dem Beschäftigungsverhältnis haben. Ferner muss die Datenerhebung erforderlich sein, um den Arbeitsvertragspflichten nachkommen zu können. Unbedingt zu beachten ist, dass im Voraus jedweder Erhebung, Speicherung oder Verwendung von Daten des Arbeitnehmers, dieser als Objekt der Datenverarbeitung zwingend zu benachrichtigen ist.